Hilflosenentschädigung

In der Schweiz wohnhafte Personen, die eine Altersrente, Invalidenrente oder Ergänzungsleistungen
beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:
  • sie in leichtem, mittelschwerem oder schwerem Grad hilflos sind,
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat,
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.
Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Körperpflege, Essen, An- und Auskleiden usw.) dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.

Anmeldung

Die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung ist an die zuständige IV-Stelle im Wohnsitzkanton zu richten. Die Ausgleichskasse ist im Falle einer Zusprechung für die Festsetzung und Auszahlung der Leistung zuständig.
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