Arbeitgebende und Arbeitnehmende
Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte ausrichtet. Gegenüber der Ausgleichskasse sind einzig die Arbeitgebenden abrechnungspflichtig. Sie bringen bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug und entrichten diese zusammen mit den eigenen Beiträgen periodisch ihrer Ausgleichskasse.
Beitragsberechnung
Die Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Erwerbsausfallentschädigung (EO) sowie die Arbeitslosenversicherung (ALV) werden je zur Hälfte (paritätisch) von den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden getragen. Die Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge gehen zu Lasten der Arbeitgebenden.
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Online-Service
Unsere e-Business-Plattform connect bietet unseren Mitgliedern die Möglichkeit, die meisten Geschäftsfälle (Mitarbeitende an-/abmelden, jährliche Lohnmeldungen, Familienzulagen an-/abmelden, Personalien ändern etc.) papierlos abzuwickeln und den administrativen Aufwand deutlich zu reduzieren. Detaillierte Informationen finden Sie unter connect.
Anmeldung
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